Die Grundsicherung im Alter ist eine staatliche Sozialleistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Sie greift, wenn Rente und sonstige Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Zuständig ist nicht die Rentenversicherung, sondern das Sozialamt der Kommune.
Anspruch hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, gegebenenfalls ergänzt um Mehrbedarfe. Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich, Stufe 2 bei 506 Euro. Von diesem Bedarf wird das anrechenbare Einkommen abgezogen – die Differenz wird ausgezahlt.
Freibeträge
Nicht alles wird voll angerechnet. Aus zusätzlicher Altersvorsorge, also etwa aus Betriebsrenten, Riester- oder Rürup-Renten, bleiben die ersten 100 Euro monatlich anrechnungsfrei, dazu 30 Prozent des darüber liegenden Betrags. Der Freibetrag ist auf 281,50 Euro gedeckelt. Ein vergleichbarer Freibetrag gilt für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Beim Vermögen liegt der Schonbetrag im SGB XII bei 10.000 Euro je volljähriger Person. Eine angemessene selbstgenutzte Immobilie bleibt in der Regel unberücksichtigt. Kinder werden erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt herangezogen.
Bedeutung für Lebensversicherungen
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen. Eine Kapitalauszahlung oder ein Verkaufserlös kann den Schonbetrag von 10.000 Euro deutlich übersteigen und den Anspruch für eine gewisse Zeit entfallen lassen. Wer eine Grundsicherung bezieht oder in absehbarer Zeit beziehen könnte, sollte die Auswirkungen deshalb vorab klären – idealerweise gemeinsam mit dem Sozialamt oder einer unabhängigen Beratungsstelle.