Gerät ein Versicherungsnehmer in finanzielle Schwierigkeiten, können Gläubiger auf seine Lebens- oder Rentenversicherung zugreifen. Bei einer Pfändung oder Privatinsolvenz kann der Vertrag gekündigt und der Rückkaufswert zur Begleichung der Schulden verwendet werden. Weitgehend geschützt sind dagegen Riester- und Rürup-Verträge sowie die betriebliche Altersvorsorge. Private Rentenversicherungen sind nur pfändungsgeschützt, wenn sie die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllen, etwa eine lebenslange Rente ab frühestens 60 Jahren ohne Kapitalwahlrecht. Ein bestehender Vertrag kann nach § 167 VVG in einen solchen geschützten Vertrag umgewandelt werden.